BUNDESGERICHTSHOF ZU SOG. "HAUSVERLOSUNGEN" IM INTERNET
Der Angeklagte veranstaltete in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 Euro entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein “zulässiges Geschicklichkeitsspiel” handele, das nach den “rechtlichen Vorgaben” konzipiert sei.
Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als “unklar” eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde.
Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch über 400.000 Euro, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 Euro) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.
Der BGH entschied, dass durch die wahrheitswidrigen Ausführungen auf seiner Internetseite der Angeklagte bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung hervorgerufen habe, dass seinem Vorhaben von Seiten der zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er hätte aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit der Untersagung rechnen müssen, wie dies dann auch tatsächlich geschehen sei. Die so getäuschten Teilnehmer hätten auch einen Vermögensschaden erlitten, da der Beschuldigte weder willens noch in der Lage war, die Teilnahmegebühren zurückzuzahlen. Die Teilrückzahlung, die in wenigen Fällen erfolgt sei, stelle nur eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Schadenswiedergutmachung dar.
BGH, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 1 StR 529/10
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